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Unsere aktuellen Termine (2025): 03.-04.05.2025; 05.-06.07.2025; 14.09.2025; 20.09.2025; 04.-05.10.2025
Außerhalb der Veranstaltungen: vom 19.04.2025 bis 25.10.2025 samstags von 10:00-17:00 Uhr.
Weitere Informationen gibt es hier.
03.-04.05.2025: Saisoneröffnung


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Bei Auswechslung von Stehbolzen ist die Wanddicke mit einer geeigneten Lehre zu messen. Stahlfeuerbüchsen dürfen bis auf 6/10 der Herstellungsmaße abgezehrt sein (siehe DV 946/011). Bei Feststellung von solchen Abzehrungen und Ausbeulungen ist der Sachverständige, für Dampf- und Drucktechnik hinzuzuziehen.
(2) Kupferfeuerbüchsen werden in dieser Dienstvorschrift nicht mehr besonders behandelt, weil sie nur noch in geringer Zahl vorhanden sind. Beim Auftreten von Schäden an Cu-Feuerbüchsen ist in besonderen Fällen der Sachverständige für Dampf- und Drucktechnik heranzuziehen.
Anl. 1 (3) Zur Überwachung der Betriebsdauer der Schmelzpfropfen ist auf einer Seite des Sechskantes das Einbaudatum einzustempeln. In den Überwachungsbogen (Anlage 1) ist ein Abdruck der Stempelung zu setzen, Tag und Ort des Einbaus einzutragen und vom Meister unterschriftlich zu bestätigen. Das Ausgießen der Schmelzpfropfen darf nur von den beauftragten Stellen vorgenommen werden.
§ 10 Stehbolzen und Anker
 

§ 10

Stehbolzen und Anker

 
(1) Die Stehbolzen sind bei jeder Planunterhaltung auf freie Kontrollbohrung zu prüfen und, wenn erforderlich, aufzubohren. Mit Kesselstein zugesetzte Kontrollbohrungen lassen auf angerissene Stehbolzen schließen. Als Grundsatz gilt, dass nicht mehr als 5 % der Stehbolzen einer Feuerbüchswand abgerissen sein dürfen.
(2) Sind 2 benachbarte Stehbolzen abgerissen, so müssen sie sofort erneuert werden. Stehbolzen mit stark abgezehrten Köpfen müssen ebenfalls ausgewechselt werden. Arbeitsanweisung für das Auswechseln der Stehbolzen siehe DV 946/011.
(3) Gebrochene Stehbolzen dürfen mit konischen Stiften entsprechend der Bohrung verschlossen werden.
Die Stifte müssen nach dem Einschlagen mindestens 5 mm aus dem Stehbolzenkopf hervorragen, damit die gebrochenen Stehbolzen stets deutlich erkennbar sind.
(4) An undichten Stehbolzen ist die Schweißnaht zu entfernen und neu anzulegen.
(5) Deckenstehbolzen dürfen nicht mehr als 2 % abgerissen sein. Sind zwei benachbarte Stehbolzen abgerissen, müssen sie ausgewechselt werden, wobei der Schweißfachingenieur hinzuzuziehen ist.
(6) Queranker müssen stets mit Kontrollbohrungen versehen sein. Ist einer gerissen, so muss die Lokomotive abgestellt und der gerissene Queranker erneuert werden. Dabei ist der Queranker von dem zuständigen Raw zu beziehen und unter Aufsicht eines Schweißfachingenieurs einzuschweißen. Das Schweißen gerissener Queranker ist verboten.
 

§ 11

Heiz- und Rauchrohre

 
(1) Undichtheiten an den Heiz- und Rauchrohren sind spätestens bei der Planunterhaltung zu beseitigen.
(2) Bei Undichtheiten, die ihre Ursache in Kesselsteinablagerungen haben, sind Voll- oder Teilrohrwechsel auszuführen. Die Entscheidung hierüber trifft der Tu-Gruppenleiter.
(3) Undichtheiten an einzelnen Rohren sind durch Nachschweißen oder Einbau von neuen Rohren zu beseitigen.
(4) Die Aufarbeitung der Rauch- und Heizrohre hat nach der Arbeitsanweisung 2 der DV 946/011, zu erfolgen. Der Aus- und Einbau der Rauch- und Heizrohre ist nach Arbeitsanweisung l und 2 der DV 946/011 durchzuführen.
(5) Rohre mit undichten Kehlnähten an der Rohrwand sind nach Beseitigung der Schweißraupe leicht nachzuwalzen und erneut dicht zu schweißen.
(6) Rohre mit Anrissen müssen ausgewechselt werden.
(7) Nach Beendigung der Kesselschmiedearbeiten ist der Kessel gründlich auszuwaschen und von allen Fremdkörpern zu befreien.


Dampflokfreunde Salzwedel e.V. Am Bahnhof 6, 19322 Wittenberge