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Unsere aktuellen Termine (2025): 03.-04.05.2025; 05.-06.07.2025; 14.09.2025; 20.09.2025; 04.-05.10.2025
Außerhalb der Veranstaltungen: vom 19.04.2025 bis 25.10.2025 samstags von 10:00-17:00 Uhr.
Weitere Informationen gibt es hier.
03.-04.05.2025: Saisoneröffnung


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§ 30

Schmierung

 
(1) Die gleitenden Teile an der Dampflokomotive werden mittels Tropf-, Docht-, Schleuder oder Druckschmierung geölt.
(2) Die Dochtschmierung fördert kontinuierlich Öl zur Schmierstelle und ist vom Triebfahrzeugpersonal zu unterhalten.
Anh. l (3) Für die Funktion der Schleuderschmierung an den Stangen und Kreuzköpfen ist das Triebfahrzeugpersonal verantwortlich, während die Reinigung der Ölgefäße und Leitungen der Unterhaltungsstelle obliegt. Die Ölgefäße sind fristgemäß nach Anhang l bei der Stangenuntersuchung zu reinigen.
(4) Die Druckschmierung versorgt von einer zentralen Stelle aus gleichzeitig mehrere Stellen mit Schmierstoff. Der Antrieb der verwendeten Schmierpumpe erfolgt mechanisch. In den Unterhaltungsstellen sind Arbeiten auf die Beseitigung von Undichtigkeiten und Aufarbeitung des äußeren Pumpenantriebes zu beschränken. Schadhafte Pumpenelemente und Ölsperren können getauscht werden. Das Auswechseln einzelner Steuer- und Arbeitskolben ist untersagt. Schmierpumpen sind zu reinigen. Die Leitungen sind nach der Unterhaltung auszublasen und auf freien Durchgang zu prüfen. An eine Pumpeneinheit dürfen nur Verbrauchsstellen mit gleichem Ölverbrauch angeschlossen werden. Werden Schmierpumpen gereinigt oder neu eingebaut, ist in die entsprechende Kammern das vorgeschriebene Öl einzufüllen. Der Ölaustritt an den Verbrauchsstellen ist zu prüfen.
(5) Vor dem Bewegen von kalten Lok ist zur Vermeidung von Pumpenschäden der Antrieb abzukuppeln.
 

§ 31

Spurkranzschmierung, Bauart Heyder

 
Anh. 19 Die Anleitung zur Unterhaltung der Spurkranzschmierung - Bauart Heyder - ist im Anhang 19 enthalten.
Der Fettbedarf beträgt etwa 1,5 - 2,0 kg auf 1000 km. Der Fettzylinder darf nur mit sauberem, vorgeschriebenem Fett gefüllt werden. 
Anh. l Fristarbeiten sind nach Anhang l auszuführen.
 

§ 32

Rußbläser

 
Es werden zwei Bauarten von Rußbläsern angewendet, welche entweder an der Stehkesselrückwand oder an den Stehkesselseitenwänden eingebaut sind. Sie unterliegen der fristgemäßen Untersuchung.
Die beweglichen Teile sind zu graphitieren.
Anstellventile und Rohrleitungen müssen dicht sein.
 

§ 33

Elektrische Beleuchtung

 
Anh. 20 Der Turbogenerator und die gesamte Beleuchtungsanlage sind fristgemäß nach der Arbeitsanweisung, Anhang 20, zu prüfen und zu unterhalten. Arbeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen, sind den Unterhaltungsstellen untersagt.
 

§ 34

Geschwindigkeitsmesser

 
(1) In den Unterhaltungsstellen beschränken sich die Arbeiten an den Geschwindigkeitsmessern auf das Reinigen, Schmieren oder Austauschen der Antriebsteile. Anzeigegeräte und die zugehörigen biegsamen Wellen dürfen nicht ausgebessert, sondern nur getauscht werden.
Ursachen des unruhigen Ausschlagens des Zeigers sind:
a) die biegsame Welle liegt nicht mehr mittig in der Fangvorrichtung,
b) die biegsame Welle zeigt nicht genau auf die Mitte des Radsatzes,
c) die Welle klemmt im Schutzrohr.


Dampflokfreunde Salzwedel e.V. Am Bahnhof 6, 19322 Wittenberge